Neue Widerrufsbelehrung
Anlässlich eines Urteils des europäischen Gerichtshofs ist es – erneut – zu einigen
Neuregelungen im Widerrufsrecht gekommen. Diese Änderungen betreffen
insbesondere die Wertersatzpflicht im Falle eines Widerrufs.
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Anlässlich eines Urteils des europäischen Gerichtshofs ist es – erneut – zu einigen
Neuregelungen im Widerrufsrecht gekommen. Diese Änderungen betreffen
insbesondere die Wertersatzpflicht im Falle eines Widerrufs.
Haftung für Pensionsschaden bei unterkollektivvertraglicher Entlohnung
Führt der Arbeitgeber auf Grund einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung zu geringe Sozialversicherungsbeiträge ab, kann ein Arbeitnehmer bezüglich den dadurch geringeren zukünftigen Pensionszahlungen einen Schaden erleiden. Der diesbezügliche Schaden entsteht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der zu geringen Beiträge. Im Falle einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung kann der Dienstnehmer daher nach Ansicht des OGH (Obersten Gerichtshofs) einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Beachtet werden sollten jedenfalls auch die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes, welches Verwaltungsstrafen von bis zu € 50.000,00 pro Fall der kollektivvertraglichen Unterentlohnung vorsieht.
Gesellschaftsvertrag, ein Unternehmenslokal, der erste Dienstnehmer – wer das hört denkt nicht zuletzt an Stempelgebühren, Steuern und Lohnnebenkosten. Damit einem jungen Start-up dadurch aber nicht gleich von Beginn weg die Luft zum Atmen abgeschnürt wird, sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Menge Erleichterungen für Jungunternehmer vor.
Sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer vereinbaren erfahrungsgemäß leistungsorientierte Entlohnungssysteme. Daraus fließen häufig Sonderzahlungen zu. Sonstige Bezüge werden bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge nur mit 6 % besteuert. Sonstige Bezüge, die verteilt über das Jahr ausbezahlt werden, sind als laufende Bezüge zu besteuern. Die Begünstigung für sonstige Bezüge gem. § 67 EStG steht diesfalls nicht zu. Für die Berechnung der Begünstigung für sonstige Bezüge (Sechstelbegünstigung), sind die laufenden Bezüge einzubeziehen. Es stellt sich die Frage, ob diese laufenden Bezüge gleichzeitig auch die Basis für die begünstigten Sonderzahlungen erhöht (Sechstelbegünstigung).
von StB Dr. Martin Freudhofmeier