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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz [Österreich]

27.05.2011News

Strafen bis zu 50.000,- € pro Fall

Vor kurzem hat der Ministerrat eine Gesetzesvorlage zum Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz beschlossen. Daraus resultiert für Unternehmer aktueller Handlungsbedarf. Vor dem Hintergrund des Auslaufens der siebenjährigen Übergangsfrist zum österreichischen Arbeitsmarkt für Staatsbürger der „neuen“ EU-Staaten mit 1. Mai 2011, soll ein effizienter Schutz vor unterkollektivvertraglicher Entlohnung geschaffen werden. Durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll sichergestellt werden, dass alle in Österreich beschäftigen ArbeitnehmerInnen (gleichgültig, ob es sich hierbei um inländische oder ausländische Staatsbürger handelt) jedenfalls den kollektivvertraglich festgesetzten Grundlohn erhalten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der kollektivvertraglichen Entlohnungen kommen den Abgabenbehörden umfassende Erhebungsbefugnisse zu. So sind diese zwecks Durchführung der entsprechenden Ermittlungen insbesondere dazu berechtigt,
  • Betriebsstätten ungehindert zu betreten,
  • von den dort angetroffenen Personen Auskünfte zu verlangen und
  • in die zur Ermittlung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Wird festgestellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende niedrigste Grundgehalt leistet, hat eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Wesentlich hierbei ist, dass eine solche Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn die kollektivvertragliche Unterentlohnung im Rahmen einer GPLA festgestellt wird. Wird ein solcher Verstoß gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz festgestellt, so führt dies zu substantiellen Strafen für den Arbeitgeber. Diese betragen nach der vorliegenden Regierungsvorlage 1.000,- € bis 10.000,- € im Wiederholungsfall 2.000,- € bis 20.000,- €. Werden mehr als drei Arbeitnehmer im Unternehmen unterkollektivvertraglich entlohnt, so kann die Strafe im Extremfall bis zu 50.000,- € betragen. Die angeführten Strafausmaße verstehen sich pro Dienstnehmer. Werden also bspw. 5 Personen im Unternehmen wiederholt unterkollektivvertraglich entlohnt, so beträgt die Strafe im Extremfall bis zu 250.000,- €. Des Weiteren wird mit rechtskräftiger Bestrafung eine Eintragung in die Verwaltungsstrafevidenz vorgenommen. Um den Vorgaben des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes zu entsprechen, empfehlen wir, zu überprüfen, ob in Ihrem Unternehmen die Dienstnehmer kollektivvertraglich richtig eingestuft sind und das diesbezügliche Mindestentgelt nicht unterschritten wird.
Kategorie:

News

Autor:

Dr. Martin Freudhofmeier, Steuerberater, Partner bei Deloitte, Payroll Services

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