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Wie NeuFöG den Start in die Selbständigkeit erleichtert [Österreich]

24.11.2011News

Gesellschaftsvertrag, ein Unternehmenslokal, der erste Dienstnehmer – wer das hört denkt nicht zuletzt an Stempelgebühren, Steuern und Lohnnebenkosten. Damit einem jungen Start-up dadurch aber nicht gleich von Beginn weg die Luft zum Atmen abgeschnürt wird, sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Menge Erleichterungen für Jungunternehmer vor.

Was wird gefördert?
Bestimmte Lohn- und Gehaltsnebenkosten (DB, DZ, Unfallversicherung, Wohnbauförderung) werden in den ersten 12 Monaten ab Neugründung erlassen. Das macht je nach Bundesland immerhin zwischen 6,76 % und 6,84 % der Jahresbruttogehälter aus. Für jene die nicht sofort Mitarbeiter beschäftigen wird ab 2012 die Begünstigung grundsätzlich sogar innerhalb der ersten 3 Jahre ab dem Monat der Gründung möglich sein. Die Förderung umfasst dann die ersten 12 Monate ab Eintritt des ersten Mitarbeiters. Erfolgt dieser erst im 2. oder 3. Jahr wird die ansonsten unbeschränkte Begünstigung auf maximal drei Mitarbeiter beschränkt. Die Gesellschaftsteuer für eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (sonst 1 %) entfällt ebenso wie die Grunderwerbsteuer bei der Einbringung von Grundstücken in die neu gegründete Gesellschaft (3,5 %). Schließlich entfallen grundsätzlich alle (Stempel-)Gebühren, die unmittelbar mit der Gründung zusammenhängen wie z.B. Firmenbucheintragung, Gewerbeanmeldung oder Betriebsanlagengenehmigung. Wer wird gefördert?
Diese Frage hängt besonders vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Unternehmer gefördert werden, die noch nie oder zumindest nicht in den letzten 15 Jahren in dieser Branche selbständig tätig waren und nun eine neue betriebliche Struktur (nicht bloß z.B. Rechtsformwechsel) aufbauen. Eine neue betriebliche Struktur wird bei der Errichtung eines Franchise- Betriebes in der Regel vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes förderungswürdig, wobei aber nicht der volle Umfang an Förderungen wie bei der Neugründung zum Tragen kommt. Was tun?
Die Wirkungen des NeuFöG, die hier natürlich sehr vereinfacht wieder gegeben sind, hängen stark vom Einzelfall ab. Daher ist auch die Inanspruchnahme einer Beratung durch das Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich verpflichtend vorgeschrieben bzw. steht Ihnen auch Ihr Steuerberater für weiterführende Fragen zur Verfügung.
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